Unternehmerähnliche Gebäudereinigung für Verwandte nicht gesetzlich unfallversichert
Ein Gebäudereiniger, der für seine Schwester die Aussenfassade des Gebäudes reinigt, übt eine unternehmerähnliche Tätigkeit aus, die nicht gesetzlich unfallversichert sei,
so das Urteil des LSG. Es komme nicht darauf an, ob eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht wurde.
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