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Erbrecht – Ermäßigung von Notargebühren

Ermäßigung von Notargebühren auch für nicht gemeinnützige Körperschaften verfassungsgemäß

Beschluss 19.06.2013, V ZB 130/12

Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, Abgabenordnung, § 53 AO, § 54 AO, § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, Bundesnaturschutzgesetzes, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO, Abgabenordnung

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbart, dass die Ermäßigung von Notargebühren nur solchen Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen gewährt wird, die ausschließlich
mildtätige oder kirchliche, nicht aber gemeinnützige Zwecke verfolgen.
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/94873