Ermäßigung von Notargebühren auch für nicht gemeinnützige Körperschaften verfassungsgemäß
Beschluss 19.06.2013, V ZB 130/12
Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, Abgabenordnung, § 53 AO, § 54 AO, § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, Bundesnaturschutzgesetzes, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO, Abgabenordnung
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbart, dass die Ermäßigung von Notargebühren nur solchen Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen gewährt wird, die ausschließlich
mildtätige oder kirchliche, nicht aber gemeinnützige Zwecke verfolgen.
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